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Kann das arbeitsvertragliche Stundenausmaß vom Arbeitgeber einseitig reduziert werden?
Eine Berechtigung zur einseitigen Änderung eines Vertrages durch den wirtschaftlich typischerweise stärkeren Teil ist eine ungewöhnliche, in der Regel den anderen (schwächeren) Vertragsteil gröblich benachteiligende Vereinbarung und speziell dem Arbeitsvertragsrecht fremd ().
Die im vorliegenden Fall klagende Arbeitnehmerin ist bei der beklagten Gemeinde, die eine Musikschule betreibt, als Musiklehrerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht unter anderem Folgendes vor:
Sachverhalt
„Beschäftigungsausmaß: 18 Wochenstunden, das sind 75 % der Vollbeschäftigung. Das Stundenausmaß unterliegt jährlich einer Neufestsetzung und ist abhängig von der Lehrfächerverteilung.“
S. 9 Im Schuljahr 2015/2016 wurde der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass ihr Beschäftigungsumfang auf 16 Wochenstunden reduziert werde. Neben einer Nachzahlung hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr Beschäftigungsausmaß unverändert zu bleiben habe (also weiterhin 18 Wochenstunden betrage).
Auslegung der vertraglichen Vereinbarung
Der OGH hat in seiner Entscheidung insbesondere Folgendes festgehalten:
Ausgehend vom reinen Wortsinn der gegenständlichen Regelung im Arbeitsvertrag beginnt die Bandbreite der Möglichkeiten