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Liechtensteinische Rechtsanwaltskanzlei mit Beteiligung an einer schweizerischen Rechtsanwalts-AG und einer FL-Anstalt
Unterhält ein in Österreich ansässiger, selbständig tätiger Rechtsanwalt – gemeinsam mit zwei weiteren Rechtsanwälten – in Liechtenstein eine Rechtsanwaltskanzlei (FL-Kanzlei), in der die steuerlich relevanten Anwaltsfunktionen des österreichischen Anwalts auch tatsächlich ausgeübt werden (Funktionsanalyse), und wird in Erweiterung der FL-Kanzlei eine schweizerische Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer AG (CH-AG) gegründet sowie die Beteiligung an einer liechtensteinischen Anstalt erworben, so ist es zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, dass diese Anteile an der CH-AG bzw an der liechtensteinischen Anstalt der FL-Kanzlei zugerechnet werden. Dabei käme es im Wesentlichen darauf an, ob diese Anteile Teile des Betriebsvermögens der FL-Kanzlei darstellen oder auf andere Weise tatsächlich zu dieser gehören (vgl dazu sinngemäß OECD-MK zu Art 10 Rz 31; Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1, Z 10, Tz 10-151). Im vorliegenden Fall liegt allerdings kein Fall des den zuvor angeführten Fundstellen zugrunde liegenden Betriebsstättenvorbehalts vor. Zum einem ist der Betriebsstättenvorbehalt aufgrund des Wortlauts von Art 10 Abs 4 DBA Liechtenstein nur auf den Anwendungsbereich des Art 7 beschränkt ...