Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 7, Juli 2016, Seite 336

Liechtensteinische Rechtsanwaltskanzlei mit Beteiligung an einer schweizerischen Rechtsanwalts-AG und einer FL-Anstalt

Unterhält ein in Österreich ansässiger, selbständig tätiger Rechtsanwalt – gemeinsam mit zwei weiteren Rechtsanwälten – in Liechtenstein eine Rechtsanwaltskanzlei (FL-Kanzlei), in der die steuerlich relevanten Anwaltsfunktionen des österreichischen Anwalts auch tatsächlich ausgeübt werden (Funktionsanalyse), und wird in Erweiterung der FL-Kanzlei eine schweizerische Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer AG (CH-AG) gegründet sowie die Beteiligung an einer liechtensteinischen Anstalt erworben, so ist es zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, dass diese Anteile an der CH-AG bzw an der liechtensteinischen Anstalt der FL-Kanzlei zugerechnet werden. Dabei käme es im Wesentlichen darauf an, ob diese Anteile Teile des Betriebsvermögens der FL-Kanzlei darstellen oder auf andere Weise tatsächlich zu dieser gehören (vgl dazu sinngemäß OECD-MK zu Art 10 Rz 31; Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1, Z 10, Tz 10-151). Im vorliegenden Fall liegt allerdings kein Fall des den zuvor angeführten Fundstellen zugrunde liegenden Betriebsstättenvorbehalts vor. Zum einem ist der Betriebsstättenvorbehalt aufgrund des Wortlauts von Art 10 Abs 4 DBA Liechtenstein nur auf den Anwendungsbereich des Art 7 beschränkt ...

Daten werden geladen...