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SWI 9, September 2012, Seite 438

BFH zur Sprachausbildung in Verbindung mit einem Au-pair-Auslandsaufenthalt (zum deutschen Kindergeld)

Ein Au-pair-Aufenthalt dient regelmäßig nicht der Ausbildung; er schließt die Berücksichtigung eines Kindes wegen einer anderweitigen Ausbildung aber auch nicht aus.

Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses sind grundsätzlich nur dann Berufsausbildung, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

„TOEFL“ oder „IELTS“ können Berufsausbildung darstellen, wenn sie nach einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest dienen; „ESOL Skills for Life“ nicht.

Eine 20-jährige deutsche Maturantin hält sich für elf Monate als Au-pair in Großbritannien auf und beabsichtigt anschließend, in Deutschland Betriebswirtschaftslehre zu studieren. Während des England-Aufenthalts besucht sie in Form von Unterricht zweimal in der Woche je zwei Stunden an einem College den Kurs „ESOL Skills for Life Level 1“, um aus ihrer Sicht unentbehrliche Englischkenntnisse zu erwerben. Außerdem hat sie wöchentlich zwei Stunden „Virtual Learning Environment“, die von einem Tutor beaufsichtigt werde...

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