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Eckpunkte des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, Abschnitt Soziales, BGBl I 2018/30, ausgegeben am 16. 5. 2018
Begleitende Maßnahmen zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM):
–Für Eintritte nach dem 15. des laufenden Monats endet die Frist für die Vorlage der mBGM mit dem 15. des übernächsten Monats.
–Die mBGM für freie Dienstnehmer ist bis 15. des auf die Entgeltzahlung folgenden Monats zu übermitteln, wenn das Entgelt für mehrere Monate gewährt wurde.
–Für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von Angehörigen ist künftig die aktuelle mBGM des Versicherten maßgeblich.
–Durch eine Übergangsbestimmung gelten trotz Einführung der mBGM ab die bisherigen Meldepflichten samt Sanktionen für Beitragszeiträume bis weiter.
Ermessensspielraum für den Verzicht auf Festsetzung von Säumniszuschlägen für verspätete Anmeldungen oder fehlende Daten zur Anmeldung.
Für Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Abgabe der mBGM wird eine betragliche Höchstgrenze pro Versicherungsträger in Höhe der fünffachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2018: 171 €) festgelegt.
Für Meldeverstöße im Zusammenhang mit der mBGM werden bis keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
Anhebung des Zugangsalters zur Altersteilzeit in zwei Jahresschritten: 2019 ist Altersteilzeit frühestens sechs Jahre, 2020 frühestens fünf