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Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes – Reduktion der Dienstzeiten
Am wurde im Plenum des Nationalrates ein von den Regierungsparteien eingebrachter Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) geändert wird (IA 608/A 24. GP), i. d. F. eines eingebrachten Abänderungsantrages angenommen (siehe AB 285 BlgNR 24. GP). Die Novelle zum KA-AZG wurde in BGBl. I Nr. 76/2014 kundgemacht. Das KA-AZG widerspricht nach Ansicht der Europäischen Kommission in mehreren Bestimmungen der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG. Mit der Novelle soll die Unionsrechtskonformität des KA-AZG hergestellt werden. Die wesentlichen Inhalte dieser Novelle sind:
1. Begrenzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit mit 48 Stunden – Begrenzung der verlängerten Dienste mit 25 Stunden
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft bei verlängerten Diensten nach § 4 Abs. 4 Z 3 KA-AZG i. d. g. F. widerspricht nach Auffassung der Kommission dem Art. 6 der Arbeitszeit-Richtlinie, wonach 48 Stunden durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden dürfen.
Mit § 4 Abs. 4 bis 4b KA-AZG wird die Regelung der Wochenarbeitszeit unionrechtskonform gestaltet. Gleichzeitig erfolgt eine etappenweise Absenkung der Senkung der Dienstdauer auf 25 Stunden für alle Arbeitnehmer...