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PV-Info 2, Februar 2014, Seite 23

Kündigungsentschädigung eines Lehrlings bei Insolvenz

Andreas Gerhartl

Bei Insolvenz des Arbeitgebers berechtigt § 25 Insolvenzordnung (IO) den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis bei Wahrung des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung. Macht ein Lehrling von diesem Austrittsrecht Gebrauch, ist bei der Berechnung der Höhe der Kündigungsentschädigung auf die besonderen Beendigungstatbestände des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) in Verbindung mit der Gewerbeordnung (GewO) Bedacht zu nehmen. Eine OGH-Entscheidung klärt das Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander ().

Sachverhalt

Der Kläger war seit als Lehrling beschäftigt. Am wurde über das Vermögen des Lehrbetriebsinhabers das Insolvenzverfahren eröffnet. Die vom Insolvenzverwalter am beantragte Schließung des Unternehmens wurde vom Insolvenzgericht am selben Tag bewilligt. Am erklärt der Kläger seinen vorzeitigen Austritt aus dem Lehrverhältnis gemäß § 25 IO. Der Insolvenzverwalter erstattete gegenüber der Gewerbebehörde mit Schreiben vom (eingelangt am ) die Anzeige, den Betrieb „derzeit“ nicht fortzuführen. Der Geschäftsführer legte die Gewerbeberechtigung am zurück. Strittig war, ob für den Zeitraum vom bis zum Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung als Insolvenz-Entgelt gebührten.

Der ...

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