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BFG setzt Entscheidung über eine Beschwerde bei gleichzeitigem Verständigungsverfahren nicht aus
Ein laufendes Verständigungsverfahren stellt kein Entscheidungshindernis für das BFG dar.
Z 3 des 2. Zusatzprotokolls zum DBA Liechtenstein hat zur Folge, dass nur für die dort explizit angeführten liechtensteinischen Körperschaften öffentlichen Rechts die Zuteilungsregel des Art 19 Abs 1 DBA Liechtenstein zur Anwendung kommt.
Einkünfte eines Musikschullehrers von der Musikschule in Liechtenstein sind nicht von Art 19 DBA Liechtenstein (Öffentlicher Dienst) erfasst, sondern unter Art 15 DBA Liechtenstein (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zu subsumieren, da die Vergütung nicht vom Staat Liechtenstein, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem Sondervermögen gezahlt wird.
Sachverhalt: Die im Inland ansässige Beschwerdeführerin war im Streitjahr 2015 nichtselbständig an einer Musikschule in Liechtenstein tätig. Das Finanzamt erachtete die diesbezüglichen Einkünfte als in Österreich steuerpflichtig. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die liechtensteinischen Einkünfte von der österreichischen Steuer unter Progressionsvorbehalt zu befreien, da die Einkünfte eines in Liechtenstein im öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängers von Art 19 Abs 1 DBA Liechtenstein erfasst seien. Ergänzend dazu wurde im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag durch die Besch...