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PV-Info 2, Februar 2014, Seite 14

Verfallsregelungen im Arbeitsvertrag

Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 12. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Thomas Rauch

Der OGH hat neuerlich die Zulässigkeit einer einzelvertraglichen Verfallsfrist von drei Monaten bestätigt ().

Sachverhalt

Der Kläger hat zunächst seine Kündigung zum erfolgreich angefochten und die Arbeit im Oktober 2010 bei dem beklagten Unternehmen wieder angetreten. Das Unternehmen musste daher die in der Zwischenzeit ( bis Oktober 2010) angelaufenen Entgelte nachzahlen (§ 1155 ABGB). Dies wurde vom Unternehmen mit der Begründung verweigert, dass der Kläger während der gegenständlichen Zeit vom bis zum Oktober 2010 ein anrechenbares Einkommen erzielt habe. Die Nachzahlung werde daher erst nach Vorlage aller Einkommensnachweise erfolgen. Daraufhin erklärte der Kläger, er habe kein anrechenbares Einkommen erzielt, und setzte für die Nachzahlung am eine Frist bis . Nachdem die geforderte Nachzahlung nicht erfolgt ist, erklärte der Kläger seinen Austritt mit und begehrte eine Kündigungsentschädigung für die Zeit vom bis zum sowie eine Urlaubsersatzleistung für 53 Werktage (einschließlich der Urlaubstage vom bis zum ).

Am brachte der Kläger die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Das beklagte Unternehmen hat dagegen eingewendet, dass der Austritt unbere...

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