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PV-Info 2, Februar 2014, Seite 6

Vorschau zu den personalverrechnungsrelevanten Änderungen durch das AbgÄG 2014

Mag. Margot Blauensteiner ist Juristin und Managerin bei LeitnerLeitner, Wien.

Margot Blauensteiner

Der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde am zur Begutachtung versendet und am mit Änderungen in den Nationalrat eingebracht – er enthält einige wichtige Änderungen im Bereich des Lohnsteuerrechts. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten (Ministerialentwurf vom , 3/ME, NR 25. GP, idF RV vom , 24 BlgNR 25. GP).

Beschränkung der„Golden Handshake“-Regelungen

Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 6 Z 1 EStG, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sollen mit dem Tarifsteuersatz versteuert werden, wenn sie ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (schon bisher) und – zusätzlich für Zahlungen ab – das Neunfache der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigen (2014: 9 x € 4.530,– = € 40.770,–). Darüber hinausgehende sonstige Bezüge sollen nach § 67 Abs 6 Z 2 EStG je nach Dienstzeit zu 2, 3, 4, 6, 9, 12 Zwölfteln, maximal allerdings bis zur Dreifachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage mit 6 % versteuert werden. Für Zahlungen iSd § 67 Abs 6 EStG aufgrund von Sozialplänen iSd § 67 Abs 8 lit f EStG, die vor dem abgeschlossen wurden, sind die bis vor dem geltenden Bestimmungen des § 67 Abs 6 EStG weiterhin anzuwenden.

Die b...

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