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SWI 8, August 2013, Seite 375

Änderung der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien zu Safe-Harbour-Rules

Verrechnungspreise, die konzernintern vereinbart werden, müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen. Durch sog. Safe-Harbour-Rules kann den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, Verrechnungspreise (pauschal) nach einem vereinfachten Normenkatalog zu ermitteln. In Abkehr von der früher im Hinblick auf Safe-Harbour-Rules vertretenen ablehnenden Haltung veröffentlichte die OECD am eine „Revised Section E on Safe Harbours in Chapter IV of the Transfer Pricing Guidelines“ und als Anhang dazu einen Leitfaden für gegenseitige Absichtserklärungen („Memoranda of Understanding“). Die damit eingeführten Safe-Harbor-Rules werden von Reichl/von Bredow (DB 28/2013, 1514 ff.) einer kritischen Würdigung unterzogen und insb. auf ihre Vorteilhaftigkeit für mittelständische Unternehmen hin geprüft. Die Autoren beleuchten u. a. die möglichen Abweichungen vom Fremdvergleichsgrundsatz, die sie unter den Aspekten der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich als gerechtfertigt ansehen; sie weisen jedoch insb. auf die Gefahr hin, dass den Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen von Safe-Harbour-Rules umfangreiche Prüf- und Dokumentat...

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