Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 8, August 2013, Seite 372

EuGH: Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern

In seinem Urteil vom , Rs. C-219/12, Fuchs, hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Photovoltaikanlage ohne Speichermöglichkeit, die auf einem privaten Wohnhaus montiert ist und deren erzeugter Strom in das allgemeine Netz eingespeist wird, dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der vom Betreiber der Photovoltaikanlage verbrauchte Strom höher ist als der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Herr Fuchs errichtete im Jahr 2005 auf dem Dach seines Wohnhauses eine Photovoltaikanlage für einen Betrag von 36.367,76 Euro. Die Anlage wurde mit einem Einmalbetrag von 19.020 Euro gefördert. Diese Anlage besitzt keine Speichermöglichkeit und der gesamte produzierte Strom wird gemäß einem seit dem geltenden, mit der Gesellschaft Ökostrom Solarpartner, Ö. Vertriebs-GmbH, auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Netzzugangsvertrag an das Netz geliefert. Diese Lieferungen werden in Höhe des Marktpreises, das heißt mit 0,181 Euro/kWh brutto, vergütet und unterliegen der Mehrwertsteuer. Der für den Haushaltsbedarf benötigte Strom wird zum selben Preis wie der gelieferte Strom von dieser Gesellschaft zurückgekauft.

Im Ze...

Daten werden geladen...