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SWI 8, August 2013, Seite 368

Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Kroatiens

Ausfuhrlieferung: Erfolgt vor dem die Lieferung eines Gegenstandes in das Gebiet des neuen Mitgliedstaates Kroatien, die Verbringung in diesen Staat jedoch erst nach dem , wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis.

Innergemeinschaftliche Lieferung: Aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Erteilung von UID-Nummern im neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien kann für innergemeinschaftliche Lieferungen nach dem und vor dem die Regelung in Rz. 3981 der UStR 2000 anlässlich der EU-Erweiterung zum analog in Anspruch genommen werden.

(BMF-Info vom , BMF-010219/0176-VI/4/2013)

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