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Gesellschafterausschluss und eigene Aktien
Eine AG kann in bestimmten Fällen eigene Aktien erwerben. Der Erwerb darf aber nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoßen, um so dem Hauptgesellschafter den Ausschluss der übrigen Gesellschafter zu ermöglichen. Der Ausschlussbeschluss der Hauptversammlung kann in diesem Fall angefochten werden.
1. Gesellschafterausschluss
Die Hauptversammlung der AG kann auf Verlangen des Hauptgesellschafters beschließen, dass ihm die Anteile der übrigen Gesellschafter übertragen werden. Diese Gesellschafter scheiden damit aus der AG aus. Hauptgesellschafter ist, wer mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile (Aktien) hat. Er muss den „enteigneten“ Aktionären eine angemessene Barabfindung zahlen. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gehen alle Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über. Sind über diese Mitgliedschaftsrechte Wertpapiere ausgegeben, so verbriefen sie ab dem genannten Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung. Die Auszahlung der Barabfindung hat Zug um Zug gegen Übergabe der Wertpapiere zu erfolgen.
2. Bericht und Barabfindung
Der Vorstand und der Hauptgesellschafter haben gemeinsam einen Bericht über den geplanten Ausschluss aufzustellen. Diese...