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Anwendung eines Kollektivvertrags im Mischbetrieb bei mehreren Gewerbeberechtigungen
Ist ein Betrieb nicht in selbständige Betriebsabteilungen gegliedert und verfügt er über mehrere Gewerbeberechtigungen, so liegt ein Mischbetrieb vor. Für diesen sieht § 9 Abs 3 ArbVG vor, dass für alle Arbeitnehmer jener Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, dem die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt („Prinzip der Tarifeinheit“). Was aber gilt für einen Mischbetrieb, in dem aufgrund zahlreicher Gewerbeberechtigungen keinem Kollektivvertrag diese maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt ()?
Der Arbeitgeber ist im Anlassfall ein Sanierungsunternehmen, das Leistungen an Geschäfts- und Privatkunden für die rasche und effiziente Beseitigung von Schadensfolgen nach Bränden, Wasser- und Sturmschäden sowie anderen Kontaminationen erbringt. Die Kernleistungen sind die Reinigung und Trocknung nach Wasserschäden sowie die Reinigung und Sanierung nach Brand- und Sturmschäden oder anderen Elementarereignissen. Weiters bietet das Unternehmen nach der Beseitigung des unmittelbaren Schadens auch Wiederherstellungsarbeiten von beschädigten Gebäudeteilen und des Inventars an. Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere die bauliche Instandsetzung von Gebäudeteilen (Reparier...