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SWI 9, September 2013, Seite 428

BFH bestätigt Erfordernis eines Typenvergleichs zur Gewährung des Schachtelprivilegs für Ausschüttungen einer französischen SICAV

Die Gewährung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs für Ausschüttungen einer SICAV an eine deutsche Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass es sich bei der SICAV nach deutschem Recht um eine Kapitalgesellschaft handelt, die in Frankreich nach Maßgabe des DBA aufgrund ansässigkeitsbegründender Merkmale prinzipiell steuerpflichtig ist.

Die Klägerin, eine deutsche GmbH, war in den Streitjahren mit mehr als 10 % an einer französischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer société d’ investissement à capital variable (SICAV) beteiligt und vereinnahmte von dieser Ausschüttungen. Das für diese Ausschüttungen von der Klägerin beanspruchte sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa des DBA Deutschland – Frankreich in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung wurde vom Finanzamt versagt. Die anschließende Klage der Klägerin beim FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom , 1 K 2422/08) hatte Erfolg. Das Finanzamt legte gegen das Urteil Revision ein und beantragte, das Urteil aufzuheben.

Der BFH führt aus: Das Besteuerungsrecht an diesen Ausschüttungen gebührt prinzipiell Deutschland. Das Besteuerungsrecht Deutschlands könnte jedoch ausgeschlossen sein: Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA Deutschland – Frankreich sind Dividenden von der Bemessungsgrundlage der deut...

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