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Auswirkung der Verfalls- und Verjährungshemmung im ersten „Corona-Lockdown“
Eine der ersten arbeitsrechtlichen Maßnahmen des Gesetzgebers im Frühjahr 2020 war die Hemmung des Laufs von Verfalls- und Verjährungsfristen arbeitsrechtlicher Ansprüche (§ 18b Abs 2 AVRAG). Obwohl der betroffene Zeitraum mittlerweile einige Monate zurückliegt, können sich bis in das Jahr 2023 praktische Auswirkungen aus dieser Bestimmung ergeben.
Die Regelung in § 18b Abs 2 AVRAG lautet: „Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl 1980/280 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.“
Nach § 19 Abs 1 Z 44 AVRAG bestand für die BMAFJ die Möglichkeit, den Zeitraum der Hemmung mit Verordnung bis höchstens zu verlängern; tatsächlich ist eine solche Verordnung aber nicht erlassen worden. Das bedeutet jedoch nur, dass der Zeitraum der Hemmung nicht verlängert wurde; auf die Hemmung im Zeitraum zwischen 16. 3. und hat die Nicht...