Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2021
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S. 141XVII. Entgeltzahlung
A. Fälligkeit
Arbeiter
Da eine kollv-liche Regelung besteht, kommt § 1154 ABGB nicht zur Anwendung. Nach § 8 Z 4 KollV Bauindustrie/Baugewerbe sind „alle Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum“bis zum 15. des Folgemonats auszuzahlen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den letzten davor liegenden Werktag. Der Lohnzahlungszeitraum ist stets der Kalendermonat (§ 8 Z 3 KollV Bauindustrie/Baugewerbe).
Diese Fälligkeit gilt für den Lohn, die Zulagen und Zuschläge sowie die Dienstreisevergütungen, nicht aber für das Weihnachtsgeld. Dieses ist „im ersten Dezemberdrittel“ auszubezahlen (§ 12 Z 4 KollV Bauindustrie/Baugewerbe).
Abweichend von den genannten Fälligkeiten ist zu beachten, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Entgelt sofort zu bezahlen ist (§ 1154 Abs 3 ABGB); bei Beendigung durch den Arbeitnehmer allerdings erst 24 Stunden später, sofern er die Beendigung nicht vorher bekannt gegeben hat (§ 15 Z 2 KollV Bauindustrie/Baugewerbe). Steht dem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld zu, dann wird es ebenfalls mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Angestellte
Die Bestimmung zur Fälligkeit des „laufenden Gehalts“ findet sic...