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SWI 9, September 2013, Seite 391

Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld beim Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren

Der Europäische Gerichtshof hat mit Vorabentscheidung vom , Rs. C-273/12, Harry Winston SARL, betreffend das Entstehen der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld beim Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren nachfolgende Rechtssätze ausgesprochen: 1. Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren eine Entziehung dieser Waren im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld führt. Art. 206 der genannten Verordnung kann nur in Fällen Anwendung finden, in denen eine Zollschuld nach den Art. 202 und 204 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung entstehen kann. 2. Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren den Mehrwertsteuertatbestand und -anspruch entstehen lässt ( BMF-010313/0471-IV/6/2013).

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