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Änderungen im Arbeitslosenversicherungsrecht
Durch BGBl I 2020/130, ausgegeben am , wurden (weitere) Änderungen in der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Dabei geht es um die Verlängerung von Fristen und die zweite Tranche der Einmalzahlung.
Arbeitslosigkeit
Der Zeitraum, während dem eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gewerblich selbständigen Erwerbstätigen, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht schadet, wurde von September 2020 auf Dezember 2020 verlängert (§ 12 Abs 2a AlVG).
Altersteilzeit
Der Zeitraum, während dem Unterbrechungen des Dienstverhältnisses oder eine Änderung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, als Folge der Verhinderung von Verbreitung von COVID-19 der vereinbarten Altersteilzeit oder Teilpension nicht schaden, wurde von auf verlängert (§ 82 Abs 5 AlVG). Bei Neuanträgen auf Altersteilzeit bleiben Unterbrechungen des Dienstverhältnisses oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit im gegenständlichen Zeitraum ebenfalls unberücksichtigt.
Einmalzahlung
Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in folgendem Ausmaß bezogen haben, erhalten für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in...