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SWI 9, September 2013, Seite 384

Grenzüberschreitende Reinigungsverträge mit einer inländischen Handelskette

Schließt eine deutsche Kapitalgesellschaft, die ein Reinigungsunternehmen betreibt, mit einer inländischen Handelskette eine Vereinbarung, der zufolge in sämtlichen Filialen der Kette wöchentlich an sechs Tagen jeweils für zwei bis drei Stunden die Reinigung übernommen wird, so wird nach der derzeitigen österreichischen Verwaltungspraxis noch nicht die im painter example (Z 4.5 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-Musterabkommen) zum Ausdruck kommende OECD-Auffassung derart extensiv angewendet, dass damit die zu reinigenden Gebäudeteile als Betriebsstätte des deutschen Unternehmens zu werten sind.

Werden dem deutschen Unternehmen zur Erbringung seiner Reinigungsarbeit aber besondere Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, dann stellen diese gemäß § 29 BAO Betriebsstätten auch dann dar, wenn sie als „Abstellräume“ oder „Besenkammerln“ bezeichnet werden. Ob diese Räumlichkeiten auch nach Art. 5 Abs. 1 DBA Deutschland betriebsstättenbegründend wirken oder als bloße Unterstützungs- oder Hilfseinrichtungen nach Art. 5 Abs. 4 des Abkommens keinen abkommensrechtlichen Betriebsstättencharakter aufweisen, wird wesentlich von der Beantwortung der Frage abhängen, ob ohne diese Nebenräumlichkeiten der Reinigungsauftrag noch betriebsw...

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