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Erweiterung der Ausnahmen zum Kontrollsechstel
Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG), BGBl I 2021/3, ausgegeben am , wurde die mit Steuerreformgesetz 2020 ab eingeführte Kontrollberechnung für das Jahressechstel adaptiert. Es wurden die Ausnahmebestimmungen für die Anwendung des Kontrollsechstels erweitert, sodass in manchen Fällen überraschende Nachversteuerungen vermieden werden. Zudem sieht die Neuregelung auch die von vielen geforderte Aufrollung zugunsten des Arbeitnehmers vor.
Die neue Regelung
§ 77 Abs 4a EStG: „Der Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln (Kontrollsechstel).
Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs 1 versteuert, hat der Arbeitgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs 10 zu versteuern; dies gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:
Elternkarenz [Anmerkung: laut Rz 1058 LStR 2002: gesetzliche Karenz nach MSchG, VKG, LAG, gesetzliche Väterfreistellung („Papamonat“) nach VKG, LAG, Mutterschutz nach MSchG]
Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen...