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Rückwirkende Änderung beim Lohnsteuerabzug ohne Lohnsteuerbetriebsstätte
Am wurde im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (COVID-19-StMG) eine rückwirkende Änderung zum Lohnsteuerabzug ohne Lohnsteuerbetriebsstätte im Bundesrat beschlossen (BGBl I 2021/3, ausgegeben am ). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Lohnsteuerbetriebsstätte ist demzufolge rückwirkend ab nun doch kein verpflichtender Lohnsteuerabzug mehr vorgesehen, auch wenn sie unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung einer jährlichen Lohnbescheinigung. Weiters wurden die mit einem freiwilligen Lohnsteuerabzug einhergehenden Pflichten detaillierter geregelt. Für die im Rahmen des AbgÄG 2020 eingeführte Regelung hatte das BMF bereits im November 2019 eine baldige legistische Anpassung angekündigt, eine rückwirkende Aufhebung stand jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zur Diskussion.
(Bisherige) Altregelung und Kritikpunkte
Nach der bisher anwendbaren Regelung in § 47 Abs 1 EStG idF AbgÄG 2020 wurden ausländische Arbeitgeber ab dem zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, auch wenn keine Lohnsteuerbetriebsstätte iSd § 81 EStG in Österreich bestand, soweit es die Einkünfte aus ...