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SWI 4, April 2019, Seite 211

EuGH: Erteilung von Fahrunterricht gilt nicht als mehrwertsteuerbefreiter Schulunterricht

In seinem Urteil vom , C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie, hatte sich der EuGH mit der Reichweite der Mehrwertsteuerbefreiung für den Schul- und Hochschulunterricht zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der A & G Fahrschul-Akademie GmbH (im Folgenden: A & G) und dem Finanzamt Wolfenbüttel (Deutschland) wegen dessen Weigerung, Fahrschulleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien, die von A & G im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 iSd Art 4 Abs 4 RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Führerschein (ABl L 403 vom , S 18) erbracht wurden.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: A & G betreibt eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In den von ihr ausgestellten Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Für das Steuerjahr 2010 (im Folgenden: Streitjahr) erklärte sie zunächst steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt folgte ihrer Umsatzsteuererklärung. Mit Schreiben vom beantragte A & G, die von ihr geschuldete Umsatzsteuer auf 0 Euro herabzusetzen, was vom Finanzamt abgelehnt ...

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