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Verschiebung der Angleichung der Arbeiterkündigungsfristen
Die ursprünglich für geplante Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an die der Angestellten wurde nunmehr auf verschoben (BGBl I 2020/131, ausgegeben am ).
Senioritätsprinzip
Durch BGBl I 2017/153, ausgegeben am , wurden die Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter durch Änderung des § 1159 ABGB weitgehend an die der Angestellten angeglichen. Diese Änderung sollte per in Kraft treten. Für die Dienstgeberkündigung besteht demnach in Zukunft auch im Bereich der Arbeiter das Senioritätsprinzip, wonach sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Dienstdauer erhöht. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Sie erhöht sich
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf zwei Monate;
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf drei Monate;
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier Monate und
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate.
Kündigungsfrist
Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis jeweils zum Ende eines Kalenderviertels kündigen; durch Vereinbarung kann die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Monatsletzten eines jeden Kalendermonats enden.
Hinkünftig können sowohl Angestellte als auch Arbeiter das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unte...