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COVID-19-Sonderfreistellung für Schwangere
Mit BGBl I 2020/160, ausgegeben am , wurde die Sonderfreistellung COVID-19 im Mutterschutzgesetz (MSchG) implementiert (§ 3a MSchG). Werdenden Müttern wird dadurch unter bestimmten Voraussetzungen ein Freistellungsanspruch eingeräumt.
Tätigkeiten mit Körperkontakt
Werdende Mütter dürfen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines (allgemeinen oder besonderen) Beschäftigungsverbots nach dem MSchG nicht mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, beschäftigt werden. Voraussetzung ist dabei, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Keine Voraussetzung ist hingegen Hautkontakt. Ein Körperkontakt liegt daher zB auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor.
Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt zB bei Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Piercerinnen und Tätowiererinnen, Masseurinnen, Physiotherapeutinnen und Kindergärtnerinnen sowie teilweise Lehrerinnen vor. Da grundsätzlich der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten ist, zählt ein bloß fallweises Berühren nicht als Tätigkeit, bei der ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderl...