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SWI 11, November 2015, Seite 562

Russisches Gericht qualifiziert Tätigkeiten vorbereitender Art sowie Hilfstätigkeit iSd Art 5 Abs 4 OECD-MA als betriebsstättenbegründend

„Hilfstätigkeiten“ und „Tätigkeiten vorbereitender Art“ iSd Art 5 Abs 4 DBA umfassen nur Tätigkeiten „für das Unternehmen“. Werden Tätigkeiten für eine dritte Person ausgeübt, vermag die Ausnahmebestimmung des Art 5 Abs 4 DBA nicht zu greifen.

Sachverhalt: Das niederländische Unternehmen Astellas Pharma Europe BV (idF Astellas) unterhielt in Russland neben der eigenständigen Vertriebstochtergesellschaft CJSC Astellas Pharma (idF CJSC) ein kleines Büro. Obwohl die zwischen Astellas und CJSC getroffene Vertriebsvereinbarung die Registrierung und Bewerbung medizinisch-pharmazeutischer Produkte sowie die Betreibung medizinischer Forschung wie auch Marktforschung durch CJSC vorsah, wurden diese Funktionen letzten Endes durch das Büro der Astellas in Russland übernommen. Insgesamt wertete das Unternehmen sein Engagement im Büro in Russland als bloße Hilfstätigkeiten sowie Tätigkeiten vorbereitender Art, wodurch in Russland keine Betriebsstätte begründet werde und Russland somit auch kein Besteuerungsrecht an den Einkünften der Astellas erlange. Denn das russisch-niederländische DBA enthält in Art 5 Abs 4 eine in diesen Belangen dem OECD-MA entsprechende Bestimmung, wonach die Ausübung blo...

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