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Anwendbares Sozialversicherungsrecht und Auslegung des Arbeitgeberbegriffs im internationalen Güterkraftverkehr
Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer tatsächlich untersteht, der in Wirklichkeit die entsprechenden Lohnkosten zu tragen hat und der tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses befugt ist. Die Ziele der Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme verlangen ein Abstellen auf die objektive Situation, in der sich der Arbeitnehmer befindet, und nicht bloß auf die schriftliche Vereinbarung mit diesem ( AFMB ua, C-610/18).
Ein zypriotisches Unternehmen hatte mit niederländischen Transportunternehmen so-genannte Flottenmanagementverträge abgeschlossen. Demnach übernahm das zyprio-tische Unternehmen gegen die Leistung einer Provision die Verwaltung der von den niederländischen Unternehmen betriebenen Lastkraftwagen.
Sachverhalt und maßgebliche Koordinierungsvorschriften
Zur Durchführung dieser Verträge wurden von dem zypriotischen Unternehmen in den Niederlanden wohnhafte LKW-Fahrer angestellt. Die LKW-Fahrer hatten vor Abschluss dieser Arbeitsverträge niemals in Zypern gewohnt oder gearbeitet. Sie waren auch nach Abschluss der Anstellungsverträge mit der zypriotischen Gesellschaft weiterhin in den Niederlanden wohnhaft und für Rechnung der...