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PV-Info 4, April 2021, Seite 29

Die Sechstelbegünstigung für Grenzgänger nach Deutschland

Stefan Schuster

Unbestritten ist, dass für Grenzgänger die Jahressechstelbegünstigung gleichermaßen anzuwenden ist, sofern sonstige Bezüge neben den laufenden Bezügen zur Auszahlung gelangen. Das BFG (, RV/3100395/2019) hatte zu entscheiden, ob Tarifverträge in Deutschland auf die Sechstelbegünstigung eine Auswirkung haben.

Eine in Österreich ansässige Arbeitnehmerin ging als Grenzgängerin in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 erklärte sie 7.323,60 € als sonstige Bezüge, die neben dem laufenden Arbeitslohn nicht monatlich gewährt werden (KZ 351 laut der vom ausländischen Arbeitgeber ausgestellten Lohnbescheinigung L17), und begehrte somit die Behandlung des Betrags als begünstigtes Jahressechstel.

Sachverhalt

Der Betrag setzte sich aus 3.798,46 € Urlaubsgeld im Juli sowie aus 2.459,40 € Sonderzahlung fix im November und 1.065,74 € als Sonderzahlung variabel im Dezember (jeweils Auszahlungsmonate) zusammen. Das Finanzamt forderte den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag an. Der Arbeitsvertrag referenzierte dabei auf einen deutschen Tarifvertrag. Die Sonderzahlungen wurden im Arbeitsvertrag ebenso geregelt. Das gemäß dem bezugnehmenden Tarif...

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