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SWI 11, November 2015, Seite 551

EuGH: Nichtanrechnung der Zwischensteuer von österreichischen Privatstiftungen bei Zuwendungen an ausländische Begünstigte verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

In seinem Urteil vom , C-589/13, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Nichtanrechenbarkeit bzw Nichterstattung der bei einer österreichischen Privatstiftungen erhobenen Zwischensteuer für den Fall, dass Zuwendungen an Begünstigte aufgrund anwendbarer DBA nicht der österreichischen Kapitalertragsteuer unterliegen, gegen die im AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Die F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt erzielte in den Jahren 2001 und 2002 Kapitalerträge und Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen, die in den Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 KStG in der durch das BBG 2001 geänderten Fassung fielen. Gleichzeitig tätigte sie in diesen beiden Jahren Zuwendungen an eine in Belgien und eine in Deutschland ansässige Person. In beiden Jahren behielt die Privatstiftung die KESt in Höhe von 25 %, hinsichtlich deren die Begünstigten dieser Zuwendungen der Besteuerung an der Quelle unterliegen, ein und führte sie an die österreichische Finanzverwaltung ab. In der Folge beantragten die beiden ausländischen Begünstigten bei der österreichischen Finanz...

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