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Die Klientenschutzbestimmungen nach dem WTBG und Konkurrenzklausel
Eine Mandantenschutzklausel, die Angestellte eines Wirtschaftstreuhänders mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren und die für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses den Angestellten in seiner Erwerbstätigkeit einschränkt, entspricht einer Konkurrenzklausel, und es gelten die Beschränkungen nach den § 36 und 37 AngG. Das Verbot nach § 77 Abs 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), das insbesondere die Über-nahme von Klienten im aufrechten Arbeitsverhältnis betrifft, gilt hingegen ex lege. Es handelt sich bei diesem Verbot nicht um eine Konkurrenzklausel, sondern um eine berufsspezifische Konkretisierung des nach § 7 Abs 4 AngG im aufrechten Arbeitsverhältnis geltenden Konkurrenzverbots ().
Sachverhalt
Die beklagten ehemaligen Arbeitnehmerinnen waren seit 2008 beim Kläger, der ihr Arbeitgeber war und als Wirtschaftstreuhänder tätig ist, als Teilzeitbeschäftigte angestellt. Beide Arbeitnehmerinnen verdienten weniger als 1.500 € brutto monatlich. Die Beklagten kündigten ihre Arbeitsverhältnisse zum . Vor dem Ausspruch der KündigunS. 27gen wurde von den beiden Arbeitnehmerinnen eine Buchhaltungs-OG gegründet, in deren Rahmen sie nunmehr selbständig tätig sind.
Die Arbeitsverträge der beiden ehemaligen Arbeitnehmerinnen...