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Das Eigenheim ist kein Betrieb
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten kann bei Integration in den Betrieb des Beschäftigers – wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen – von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden. Der Umstand, Eigentümer eines Einfamilienhauses zu sein, begründet aber noch keinen Betrieb. Liegt aber kein Betrieb vor, dann reicht das Vorliegen einfacher manueller Arbeiten allein nicht aus, um vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehen zu können ().
Sachverhalt
Der Revisionswerber, der sein Einfamilienhaus generalsanieren wollte, hatte selbst mit Trockenbauarbeiten begonnen. Zunächst befragte er JG nur um Rat, in der Folge wurde mit ihm aber vereinbart, dass JG gegen ein Entgelt von 12 € pro Stunde die Arbeiten verrichten sollte. In der Zeit von , 7 Uhr bis etwa 15 Uhr, bis , 7 Uhr bis 10.30 Uhr, verklebte und verspachtelte JG Gipskartonplatten. Der Revisionswerber erteilte mangels Kenntnissen keine Arbeitsanweisungen und kontrollierte die Arbeiten nicht. Bei einer Kontrolle von Organen der Abgabenbehörden des Bundes wurde JG arbeitend angetroffen.
Einfache manuelle Tätigkeiten = Dienstverhältnis?
Das BVwG entschied, dass es sich bei den von JG für den Revision...