Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der mehrgliedrige Dividendenbegriff im OECD-Musterabkommen und im DBA Österreich – Deutschland
The Term “Dividend” in the OECD Model Convention and in the Tax Treaty between Austria and Germany
The definition of the term “dividend” according to Art 10 para 3 of the tax treaty between Austria and Germany differs from the definition in Art 10 para 3 of the OECD Model Convention. The former definition contains two, the latter three case groups. Christian Kaeser analyzes this case-driven approach, focusing specifically on the interrelation of the various elements.
I. Definition der „Dividende“ im OECD-Musterabkommen und im DBA Österreich – Deutschland
Die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Dividenden im OECD-MA regelt Art 10. Dabei kommt dem Staat, in dem der (nutzungsberechtigte) Empfänger der Dividende ansässig ist, ein nicht ausschließliches Besteuerungsrecht gem Art 10 Abs 1 OECD-MA zu; Art 10 Abs 2 OECD-MA gewährt hingegen auch dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, ein Quellensteuerabzugsrecht, das je nach Art und Höhe der Beteiligung beschränkt ist. Auch wenn sich aus Art 10 Abs 1 und 2 bereits Anhaltspunkte für das abkommensrechtliche Verständnis des Dividendenbegriffs ergeben (zB Zahlung durch eine Gesellschaft) und der Begriff „Dividende“ auch im allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend verankert scheint, gibt das OECD-MA gleichwohl in Art 10 Ab...