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SWI 12, Dezember 2012, Seite 564

Nachweis für das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte

(B. R.) Wird ein Unternehmen in einem DBA-Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig, sind dort erzielte Gewinne dieser Betriebsstätte insofern zuzurechnen, als diese dem Betriebsstättenbegriff des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens entspricht. Sofern ein Abgabepflichtiger daher das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland (hier: Ägypten und Argentinien) behauptet, wird es im Hinblick darauf, dass Abgabepflichtige bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung trifft, vornehmlich an ihm gelegen sein, entsprechende Nachweise für das Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte zu erbringen. Tätigt somit ein Abgabepflichtiger aufklärungsbedürftige Geschäfte, die ihre Wurzel in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, hat er zweifelhafte Geschäftsbeziehungen vollkommen offenzulegen. Tritt er in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehungen im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann. Es liegt somit vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung dieser ausländischen Sachverha...

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