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Nachweis des Arbeitnehmers für die Anrechnung von Vordienstzeiten nach dem BAGS-KV
1. Der Begriff „Vorlage“ in § 32 Abs 4 BAGS-KV bezog sich von Anfang an auf einen Nachweis der Vordienstzeiten. Mit dem Begriff „Vorlage“ wird normiert, dass Nachweise zu den Vordienstzeiten vorgelegt werden müssen. Die Notwendigkeit der Vorlage gilt für die Anrechnung aller Vordienstzeiten.
2. Die in Abs 1 leg cit vorgesehene Bestätigung über Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer von facheinschlägigen selbständigen Vordienstzeiten soll die Beurteilung ermöglichen, ob die selbständigen Tätigkeiten die erforderliche Sach- bzw Tätigkeitsbezogenheit aufweisen, diese also einschlägig sind. Dabei handelt es sich um eine spezielle Bestätigung, die nicht mit der Vorlage nach Abs 4 leg cit identisch ist.
3. Es trifft somit nicht zu, dass die Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 32 Abs 4 BAGS-KV nur für selbständige facheinschlägige Tätigkeiten erforderlich sei. – (§ 32 des Kollektivvertrages für ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe [BAGS] beschäftigt sind)
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