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Verhältnis von europäischem Primärrecht zu Sekundärrecht
Es ist unstrittig, dass das europäische Sekundärrecht den Vorgaben des Primärrechts entsprechen muss. Im Einzelfall stellen sich aber im Verhältnis zu den europäischen Grundrechtsgarantien im Allgemeinen und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Speziellen oftmals noch nicht hinreichend geklärte Fragen. Haslehner (StuW 2012, 242 ff.) analysiert diese Fragen anhand der Regelungen über die Vorsteuererstattung für Finanz- und Versicherungsdienstleistungsunternehmen in Drittstaaten im Verhältnis zu inländischen Unternehmern in vergleichbarer Situation. Haslehner arbeitet insb. heraus, dass die Rechtsprechung des EuGH in Vertragsverletzungsverfahren einen Vorrang der Rechtssicherheit gegenüber dem Gleichheitssatz entwickelt habe, soweit eine eindeutige und klare sekundärrechtliche Vorschrift in einem Spannungsverhältnis zum Primärrecht steht, obwohl der Grundsatz der Rechtssicherheit keinen generellen Vorrang vor dem allgemeinen Gleichheitssatz beanspruchen kann. In Vorabentscheidungsverfahren räume der EuGH hingegen der materiellen Rechtmäßigkeit und damit dem Gleichheitssatz größeres Gewicht ein. Diese unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe sind nach Haslehner unbefriedigend. Unabhängig von ...