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SWI 12, Dezember 2012, Seite 527

Österreichisch-deutsche Konsultationsvereinbarung zu Hinterbliebenenpensionen

Konsultationsvereinbarung vom 10. August 2012 zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA Österreich – Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002

(BMF) – Nach Artikel 19 Absatz 2 dürfen „Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, ... abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.“

Eine solche Ruhegehaltszahlung, die eine im anderen Staat ansässige Person erhalten hat und die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA im Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, verliert diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des ursprünglichen Empfängers an dessen im selben Vertragsstaat ansässigen Ehepartner weitergezahlt wird.

Zum Beispiel verliert die an einen pensionierten Polizeibeamten gezahlte deutsche Staatspension, die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, diese Steuerfreih...

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