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Steuerliche Behandlung von Trainees, die im Rahmen einer mehrstöckigen Personalüberlassung von Deutschland aus in Österreich eingesetzt werden
Der vorliegenden EAS-Auskunft des BMF lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutsches, gewerbliches Personalüberlassungsunternehmen (mit Betriebsstätte in Österreich) überlässt einen Arbeitnehmer an einen Kunden in Deutschland. Im Rahmen eines konzernweiten Traineeprogrammes wird der überlassene Mitarbeiter in weiterer Folge in die österreichische Niederlassung des Kunden entsandt, somit also – im Rahmen einer anschließenden Konzern-überlassung – ein weiteres Mal überlassen. Im Zuge der zweiten Überlassung kommt es jedoch zu keiner Kostenweiterverrechnung an die österreichische Gesellschaft (EAS 3376 vom ).
Das BMF hat in diesem Zusammenhang zunächst festgehalten, dass die für DBA-Zwecke maßgebliche Überlassung in dem Fall nicht die gewerbliche (erste), sondern vielmehr die (zweite) Konzernüberlassung ist. Insofern hat die Beurteilung nicht gemäß der in Art 15 Abs 3 DBA Deutschland verankerten Spezialnorm für gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungen zu erfolgen, sondern folgt den Grundregeln des Art 15 Abs 1 bzw Abs 2 DBA Deutschland.
Zur Frage der wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft bei unentgeltlichen Überlassungen führt das BMF aus, dass diese in dem Fall so lange nicht auf den Beschäftiger (hier: die österreichische Niederlassung des Kunden...