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Unmittelbarkeitserfordernis im Fall einer treuhandschaftlich gehaltenen Beteiligung
Hält eine schweizerische Aktiengesellschaft (CH-AG) im Rahmen einer finanzamtlich offengelegten Treuhandschaft über einen österreichischen Treuhänder eine 100%ige Beteiligung an einer österreichischen GmbH (Ö-GmbH), dann ist die an den Treuhänder überwiesene Gewinnausschüttung der Ö-GmbH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht dem Treuhänder, sondern grundsätzlich der CH-AG zuzurechnen.
Mangels steuerlicher Zurechenbarkeit unterliegt der Treuhänder daher mit der Gewinnausschüttung keiner inländischen Besteuerung, sodass eine im Abzugsweg einbehaltene KESt eine Besteuerung der CH-AG darstellt.
Einer solchen Quellenbesteuerung steht indessen das DBA Schweiz entgegen. Wohl macht das Abkommen in Art. 10 Abs. 2 die Quellensteuerfreiheit davon abhängig, dass die schweizerische Muttergesellschaft „unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt“. Eine bloß mittelbare Beteiligungshaltung, z. B. über eine zwischengeschaltete 100%ige Tochtergesellschaft oder auch über eine Personengesellschaft, schließt daher die Quellensteuerfreiheit aus. Denn in diesen beiden Fällen liegen auch nach dem im innerstaatlichen Recht entwickelten Verständnis bloß...