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Gerichtliche Kontrolle von Ersuchen um Steuerinformationen
Entscheidung: Berlioz Investment Fund, C-682/15.
Normen: Art 47 GRC; Art 1, 5 Amtshilfe-RL.
Die Pflicht der Steuerbehörden eines Mitgliedstaates, mit den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaates zusammenzuarbeiten, erstreckt sich nach dem Wortlaut der Amtshilfe-RL 2011/16/EU nur auf die Mitteilung „voraussichtlich erheblicher“ Informationen. Daher ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, sich an Beweisausforschungen („fishing expeditions“) zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten des betreffenden Steuerpflichtigen erheblich sind. Die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates dürfen sich nicht auf eine summarische und formelle Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Informationsersuchens beschränken, sondern müssen sich auch vergewissern, dass den erbetenen Informationen angesichts der Identität des von der Ermittlung betroffenen Steuerpflichtigen und deren Zweck die voraussichtliche Erheblichkeit nicht völlig fehlt. Desgleichen muss das Gericht des ersuchten Mitgliedstaates die Rechtmäßigkeit des Ersuchens kontrollieren dürfen. Es darf jedoch nur prüfen, ob sich die Anordnung auf ein hin...