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SWI 6, Juni 2017, Seite 327

Schweizerisches Bundesgericht befasst sich mit der Einordnung von Abfindungen in die Verteilungsnormen der DBA

Vergütungen für die Einhaltung eines Konkurrenzverbots sind als „andere Einkünfte“ ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Einkünfteempfängers zu besteuern.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war im Kanton Genf, Schweiz, ansässig und arbeitete als Geschäftsführer der französischen Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens. Als im Mai 2012 das Beschäftigungsverhältnis zur französischen Zweigniederlassung endete, unterzeichneten die Parteien eine Auflösungsvereinbarung, der zufolge der Beschwerdeführer eine Abfertigung iHv 134.250 Euro erhalten soll. Ein Teil dieser Abfertigung, nämlich 96.750 Euro, soll gemeinsam mit dem letzten Gehalt im Mai 2012 ausbezahlt werden. Der Rest der Abfertigung würde erst fällig, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis zum verlängert und das Beschäftigungsverhältnis nicht vor dem beendet werde. Der Beschwerdeführer soll demnach für jeden Monat, in dem er weiter im Unternehmen tätig blieb, eine zusätzliche Vergütung iHv 12.500 Euro erhalten. Für Tätigkeiten die in den Monaten Juni bis September 2012 erbracht wurden, soll keine Vergütung bezahlt werden.

In der Folge wurde der Vertrag bis zum verlängert, und die gesamte Abfertigung iHv 134.250 Euro ka...

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