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SWI 6, Juni 2017, Seite 326

Missbrauchsvermeidung und Unionsrecht

Das FG Köln hat mit Beschlüssen vom bzw erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs 3 dEStG idF Jahressteuergesetz 2007 mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie geäußert und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Biebinger/Hiller (IStR 2017 299 ff) legen dar, dass Sinn und Zweck der Vorschrift die Unterbindung einer künstlichen Nutzbarmachung ausländischer Quellensteuervorteile mittels Zwischenschaltung substanz- und funktionsloser Kapitalgesellschaften (Treaty-/Directive-Shopping) sei. Der Missbrauchsverdacht könne zwar auch nach § 50d Abs 3 dEStG entkräftet werden. Tpisierende Missbrauchsvermeidungsregelungen seien unionsrechtlich nicht grundsätzlich, müssten sich aber auf die Sanktionierung rein künstlicher Gestaltungen beschränken, die ohne jede Realität und allein auf das Erzielen eines Steuervorteils angelegt sind. Vor diesem Hintergrund habe das FG Köln zu Recht erhebliche unionsrechtliche Zweifel gesehen.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl lehrt Steuerrecht an der Universität Salzburg.
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