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SWI 6, Juni 2017, Seite 326

Einkünftezurechnung bei Cum-/Ex-Geschäften

Auch bei Cum-/Ex-Geschäften geht es zunächst darum, die Dividende dem „richtigen“ Empfänger steuerlich zuzurechnen. Die Diskussionen in der deutschen Literatur nehmen in den letzten Wochen an Schärfe zu, was wohl auch auf einige große anhängige Strafverfahren zurückzuführen ist. Exemplarisch soll die Diskussion zwischen den „Strafrechtlern“ Spatschek/Spilker (DB 2016, 2920 ff; DB 2017, 752 ff) und den „Steuerrechtlern“ Eisgruber/Spengel (DB 2017, 250 ff) genannt werden. Während für Eisgruber/Spengel„eindeutig“ ist, dass § 20 dEStG (vergleichbar § 27 EStG) auf den wirtschaftlichen Eigentümer abstelle, kommt es für Spatschek/Spilker„auf die Frage, ob (irgendwann) wirtschaftliches Eigentum entsteht, nicht an“. Die Antwort wird wohl im Strafrecht in der Auslegung des objektiven Tatbestands und damit der Beantwortung der Frage liegen, ob im Steuerrecht und im Strafrecht unterschiedliche Ergebnisse zutreffend sein können.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Univ.-Prof. Dr. Gerald Toifl lehrt Steuerrecht an der Universität Salzburg.
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