Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkünftezurechnung bei Cum-/Ex-Geschäften
Auch bei Cum-/Ex-Geschäften geht es zunächst darum, die Dividende dem „richtigen“ Empfänger steuerlich zuzurechnen. Die Diskussionen in der deutschen Literatur nehmen in den letzten Wochen an Schärfe zu, was wohl auch auf einige große anhängige Strafverfahren zurückzuführen ist. Exemplarisch soll die Diskussion zwischen den „Strafrechtlern“ Spatschek/Spilker (DB 2016, 2920 ff; DB 2017, 752 ff) und den „Steuerrechtlern“ Eisgruber/Spengel (DB 2017, 250 ff) genannt werden. Während für Eisgruber/Spengel„eindeutig“ ist, dass § 20 dEStG (vergleichbar § 27 EStG) auf den wirtschaftlichen Eigentümer abstelle, kommt es für Spatschek/Spilker„auf die Frage, ob (irgendwann) wirtschaftliches Eigentum entsteht, nicht an“. Die Antwort wird wohl im Strafrecht in der Auslegung des objektiven Tatbestands und damit der Beantwortung der Frage liegen, ob im Steuerrecht und im Strafrecht unterschiedliche Ergebnisse zutreffend sein können.