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ASoK 5, Mai 2017, Seite 197

Lohnnebenkostenpflicht nur für freie Dienstnehmer, die der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG unterliegen

; , Ra 2015/15/0064.

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) bezieht sich seit 2010 auch auf die an „freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gewährten Vergütungen.

S. 198 § 4 Abs 4 ASVG erfasst nichtunternehmerische freie Dienstnehmer, also Dienstnehmer, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen. Ausdrücklich ausgenommen sind gemäß § 4 Abs 4 Teilsatz 2 ASVG aber insbesondere jene freien Dienstnehmer, die aufgrund einer Gewerbeberechtigung der GSVG-Pflichtversicherung unterliegen oder ihre Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft bei einer Freiberuflerkammer ausüben.

Das LVwG Oberösterreich hat dazu zuletzt die Auffassung vertreten, dass die letztgenannten Ausnahmen nach § 4 Abs 4 Teilsatz 2 ASVG nicht auf die Lohnnebenkosten durchschlagen. Für nichtunternehmerische freie Dienstnehmer, die zB aufgrund eines Gewerbescheins nach dem Teilsatz 2 von § 4 Abs 4 ASVG ausgenommen sind, wären demnach Lohnnebenkosten zu entrichten.

Der VwGH ist dieser Auffassung nunmehr aber entgegengetreten: Auch hinsichtlich der freien Dienstnehmer, die „nur“ aufgrund einer der i...

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