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EuGH: Vorstufenbefreiung für das Be- und Entladen von Seeschiffen nicht nur auf der letzten Handelsstufe anwendbar
In seinem Urteil vom , A Oy, C-33/16, hatte sich der EuGH mit der Vorstufenbefreiung für Umsätze für die Seeschifffahrt zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines von A Oy angestrengten Verfahrens, das die Begründetheit eines Steuervorbescheids des Keskusverolautakunta (Zentraler Steuerausschuss, Finnland) betrifft, wonach das Beladen und Entladen eines Schiffes durch einen Unterauftragnehmer, der seine Leistung dem Auftraggeber und nicht unmittelbar der Reederei in Rechnung stellt, nicht unter die in Art 148 Buchst d MwStSyst-RL vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen könne.
Dem Verfahren lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: A ist eine Tochtergesellschaft der B Oy. Sie übt ihren Betrieb in zwei Häfen aus, wo sie gegen Entgelt Stauer-, Lager-, Schiffsagentur- und Speditionsleistungen erbringt. Zu den Dienstleistungen von A zählt das Be- und Entladen von auf hoher See zur Ausübung einer Handelstätigkeit eingesetzten Schiffen. Faktisch wird die Verladung durch einen Unterauftragnehmer durchgeführt, der sie A in Rechnung stellt, die sie wiederum an ihren Auftraggeber verrechnet, der je nach den Umständen B, der Inhaber der Waren, der Befrach...