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Anrechnung von Schwerarbeitszeiten
Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob auch die an eine Schwerarbeit unmittelbar anschließenden Zeiten der Freistellung für die Betriebsratsmandatsausübung als Schwerarbeitszeiten qualifiziert werden können ().
Die klagende Arbeitnehmerin war im gesamten Zeitraum vom bis zum als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester im Landespflegezentrum beschäftigt. Vom bis zum war sie allerdings als freigestellte Betriebsratsvorsitzende tätig. Die PVA hat nur die im Zeitraum vom bis zum erworbenen 111 Versicherungsmonate als Schwerarbeitszeiten anerkannt und die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom bis zum abgelehnt. Das auf die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten während ihrer Tätigkeit als freigestellte Betriebsratsvorsitzende gerichtete Klagebegehren wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Feststellung von Schwerarbeitszeiten die tatsächliche Ausübung von Schwerarbeitszeit voraussetze.
Rechtslage
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, wurde für weibliche Versicherte, die – wie die Arbeitnehmerin – nach dem und vor dem geboren sind, in § 607 Abs 14 ASVG die sogenannte Schwerarbeitspension eingeführt, die ab ...