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Keine Diskriminierung durch nachträgliche Anrechnung von Schulzeiten und Verlängerung des Vorrückungszeitraums
Fragen zur Zulässigkeit der Verlängerung von Vorrückungszeiträumen in Verbindung mit der nachträglichen Anrechnung von Vordienstzeiten haben sowohl die nationalen Gerichte als auch den EuGH in den letzten Jahren bereits mehrfach beschäftigt. Wie der EuGH entschieden hat, ist es jedenfalls möglich, den Vorrückungszeitraum zu verlängern, wenn bislang nicht anrechenbare Zeiträume (konkret: Schulzeiten) zu nunmehr anrechenbaren Vordienstzeiten werden (, Bowman).
Sachverhalt
Herr Bowman (geboren am ) steht seit in einem Arbeitsverhältnis zur PVA, auf das ein Kollektivvertrag, nämlich die DO.A, anwendbar ist. Sein Gehalt beruht auf der bei seiner Einstellung erfolgten Einstufung, ohne dass zu diesem Zeitpunkt Schulzeiten angerechnet worden wären. Infolge einer Änderung der DO.A wurde das Vorrückungssystem umgestaltet; unter anderem wurde die Anrechnung von Schulzeiten ermöglicht und die für die Vorrückung in die zweite Bezugsstufe erforderliche Dienstzeit wurde von zwei Jahren auf fünf Jahre erhöht. Insgesamt bewirkte die Umgestaltung, dass sämtliche Bediensteten unter 18 Jahren eine deutliche Gehaltserhöhung (zwischen 100 € und 200 € monatlich) erhielten.
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