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PV-Info 6, Juni 2017, Seite 18

Kein immaterieller Schadenersatz bei vorzeitigem Austritt nach Belästigung

Andreas Gerhartl

Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf diskriminierende Weise, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Anfechtung und Schadenersatz. Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst, hat er hingegen keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ().

Sachverhalt

Die Klägerin trat aufgrund einer massiven sexuellen Belästigung, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hatte, berechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Belästiger wurde zu einem immateriellen Schadenersatz in Höhe von 3.500 € verurS. 19 teilt. Dazu kam die Zuerkennung eines Schadenersatzbetrags von 300 € im Strafverfahren. Strittig war, ob die Klägerin auch einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen diskriminierender Kündigung gemäß § 12 Abs 7 GlBG hat.

Entscheidung des OGH

Der OGH wies den geltend gemachten Anspruch mit folgender Begründung ab:

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs 7 GlBG setzt die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzes eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber voraus. Zwar müssen die EU-Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom...

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