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SWI 6, Juni 2017, Seite 299

Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

(B. R.) – Das deutsche IV C 1 – S 2211/07/10005 :001, DOK 2017/0412371, ausgeführt, dass der BFH hat mit Urteil vom , IX R 14/15, entschieden hat, dass Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist nämlich ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen sind. An seiner bisherigen Rechtsauffassung hält der BFH nicht mehr fest.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses BFH-Urteils in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (vgl insbesondere das BFH-Urteil vom , IX R 104/85, BStBl II 1990, 514) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Ver...

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