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PV-Info 6, Juni 2017, Seite 16

Bildungsteilzeitgeld und Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG

Michael Seebacher

Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld führt bei der Veranlagung zur besonderen Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG (Umrechnung auf einen Jahresbetrag) für die für das restliche Kalenderjahr zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei sind die während des Bezugs von Bildungsteilzeitgeld zugeflossenen Einkünfte zu neutralisieren ().

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war von Jänner bis März beim Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt und aufgrund einer Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG) von April bis Dezember teilzeitbeschäftigt. Für die Zeit der Bildungsteilzeit erhielt der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG) vom AMS ausbezahlt. Die Anwendung der Bestimmung der besonderen Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG führte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung dazu, dass das steuerfreie Bildungsteilzeitgeld in die Berechnung der Steuer miteinbezogen wurde.

Das BFG bestätigte zum einen die Anwendbarkeit des § 3 Abs 2 EStG auf Fälle mit Bezug von Bildungsteilzeitgeld und zum anderen, dass im konkreten Sachverhalt aufgrund des günstigeren Ergebnisses für den Abgabepflichtigen die Deckelung aufgrund der Kontrollrechnu...

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